[ Auszug: (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut
zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]